Es ist für den Wirtschaftler interessant zu sehen, daß auch die Politik der Regierungen ähnlichen Gesetzen unterliegt, wie die wirtschaftliche Betätigung. Wie der Wirtschaftler Aufbau und Richtung seiner Unternehmung mitunter bewußt, meist unbewußt an dem Strom der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert und dieser gerecht zu werden versucht, seine Tageshandlungen aber nach den oft recht lebhaften Schwankungen der Marktlage richtet, so schwimmen auch – mindestens die wirtschaftspolitischen – Maßnahmen auf dem breiten Strom der Entwicklung des betreffenden Wirtschaftsgebietes dahin und gehen infolgedessen bald träge, bald reißend den Weg, den dieser ihnen vorgezeichnet hat. Daß sie sich, wenn man einzelne Handlungen herausgreift, dabei den Regungen des Volkes und einzelner Teile des Volkes bald mehr, bald weniger eng anpassen, ändert nichts an diesem Bilde.
Dieser Gesetzmäßigkeit ist auch die Preisüberwachungspolitik unterworfen gewesen, und ihr wird sie auch weiter unterworfen sein.
Die Verkäufer davor zu bewahren, all den Regungen der Angst, Panik, Willkür, des Konkurrenztriebes und -neides nachzugeben, die die unausbleiblichen Folgen der täglich größer werdenden Reibungen und Erschwerungen bei der Versorgung des Bedarfs sein mußten und auch waren, und in gleicher Weise den Abnehmer davor zu schützen, das Opfer dieser wirtschaftlichen Unordnung, dieser Desorganisation des Marktes, des „Rette sich, wer kann und was er kann“ zu werden, das war im Grunde das Ziel der Preisüberwachungspolitik. Das war es allein, was dem Staat in dieser Hinsicht als Aufgabe gestellt war und blieb. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Die Art des behördlichen Vorgehens war jedoch zu verschiedenen Zeiten verschieden. Als die Reichsregierung die Preissteigerungsverordnung vom 23. Juli bzw. 22. August 1915 erließ, stellte sie einen Gewinn unter Strafe, der unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, übermäßig sei. Die Marktlage, die sie damals noch als eine sogenannte normale, als eine Art Durchschnitt verschiedenartigster wirtschaftlicher Bestrebungen und Meinungen ansah, bzw. einen Gewinn, der dieser Marktlage entspreche, machte sie zu einem wesentlichen Maßstab des Angemessenen, weil sie ihn von dem Gewillkürten und Außergewöhnlichen des einzelnen Falles befreit glaubte. Als die scharf wachsende Knappheit und die Not an allem und jedem das Wesen des Marktes vollkommen veränderten und ihn zu einem Exponenten der Panik machte, wurden zunächst durch die Praxis der Exekutivbehörden (Gerichte und Preisprüfungsstellen), dann durch die Preistreibereiverordnung vom 8. Mai 1918 neue Maßstäbe angemessener Preisgebarung geschaffen. An die Stelle der Marktlage wurden die Gestehungskosten des einzelnen Betriebes und des einzelnen Produktes gesetzt. Und wie sehr auch große Teile der Wirtschaft, die sich in ihrer Dispositionsfreiheit beengt fühlten, sich dagegen wenden mochten, diese Politik wurde unverändert aufrechterhalten, solange zwischen Gestehungskosten und Wiederbeschaffungskosten noch kein wesentlicher Unterschied klaffte, solange auch, als die deutschen Lager nicht wieder aufgefüllt und die deutsche Produktion sich noch nicht auf Friedenserzeugung umgestellt hatte.
Erst seit Anfang 1921 ist ein, wenn man scharf beobachtet, durchaus zielsicheres Abrücken zu beobachten. In einem Bescheid des Reichswirtschaftsministers an eine Landespreisprüfungsstelle vom 18. März 1921 (abgedruckt in den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen“ 1921, Nr. 7) heißt es u. a., daß nach der Preistreibereiverordnung für die Beurteilung, ob Preiswucher vorliege, das Ergebnis der Prüfung der gesamten Verhältnisse maßgebend sei, daß unter diesen zwar die Gestehungskosten eine entscheidende Rolle spielen, eine umso entscheidendere, solange andere Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit des verbleibenden Gewinnes nicht vorhanden seien. Dann heißt es wörtlich (in der Urschrift gesperrt) weiter: „Die Preisprüfungsbehörden müssen aber stets erneut prüfen, ob nicht durch Änderungen der Wirtschaftslage allgemein oder für einzelne Gewerbezweige oder in den betreffenden einzelnen Fällen Tatsachen eingetreten sind, welche zur Beurteilung mit herangezogen werden müssen.“ Zu diesen Tatsachen gehöre auch die Marktlage, sofern diese eine normale sei. Es ist ungefähr dieselbe Zeit, seit dem der Gegensatz zwischen Gestehungskosten und Wiederbeschaffungskosten immer schärfer, immer plastischer heraustreten, jedem einzelnen Verkäufer immer stärker bewußt zu werden und die Organisationen der Verkäufer zu unablässigem Kampfe für die Anerkennung der Wiederbeschaffungskosten anzuregen beginnt. Schon im Herbst 1921 war klar zu beobachten, daß innerhalb einer einzigen Produktions- oder Umlaufsperiode die Gestehungskosten auf einen Bruchteil der Wiederbeschaffungskosten gesunken waren.
Es war und ist wirtschaftlich Unvernunft, regelmäßig und auf die Dauer Waren zu Preisen abzugeben, die weit hinter den Preisen zurückbleiben, zu denen sie wieder beschafft werden können. Diese wirtschaftliche Unvernunft, die den einzelnen zur Verschleuderung seiner „Substanz“, wie man sagt, zwingt, wenn es ihm nicht gelingt, sich in ähnlicher Weise an der „Substanz“ des anderen schadlos zu erhalten, ist auch in tausend und abertausend Eingaben und Reden und Büchern und Verhandlungen in den prächtigsten Farben geschildert worden, und doch hat sich bisher keine der gesetzgebenden Körperschaften gefunden, die es wagte, der wirtschaftlichen Vernunft zum Siege zu verhelfen. Es ist in Deutschland sehr beliebt, wirtschaftspolitische Handlungen als Ausfluß der Parteipolitik anzusehen, um sie von vornherein verächtlich zu machen. Wie oft aber auch die Parteikonstellationen, auf der die Reichsregierung und auf der die Länderregierungen beruhten, sich änderten, das ist völlig ohne Einfluß auf die Politik der Preisüberwachung gewesen. Der Reichstag hat in vielen Ausschußverhandlungen über Abänderung der Bestimmungen der Preistreibereiverordnung beraten, hat auch Beschlüsse gefaßt, aber diese Beschlüsse sind bisher noch nicht vor das Plenum gebracht worden, haben also bisher noch keine Anerkennung gefunden. Der Reichstag vermeidet es, und aus guten Gründen, positive Anregungen zu geben. Daß die Selbstverständlichkeit der Zulassung der Wiederbeschaffungskosten als Maßstab der Angemessenheit nicht verwirklicht worden ist, daß keine Aussicht vorläufig vorhanden ist, daß sie es werden wird, muß also einen triftigen Grund haben. Und dieser Grund ist der, daß sie keinen festen, objektiven, von subjektiven Meinungen und Handlungen befreiten Maßstab darstellen. Ziel der Preisüberwachung ist ja, alles Willkürliche, von Launen und Eigenwilligkeit Abhängige von der Preisbildung fernzuhalten. In dem Augenblick, wo es gelingt, objektive Maßstäbe für die Errechnung der Wiederbeschaffungskosten zu finden, in dem Augenblick hat auch der Wiederbeschaffungspreis Anerkennung gefunden.
Wie sehr das der Fall sein wird, läßt sich aus der neuesten Wendung der Preisüberwachungspolitik erkennen, die durch die von dem Reichswirtschaftsministerium und dem Reichsjustizministerium gemeinsam herausgegebenen Richtlinien, die sogenannten Grundsätze über die Feststellung des angemessenen Preises gemäß § 1 Nr. 1 der Preistreibereiverordnung vom 16. Dezember 1922 (Mitteilung für P. P. S. 1922 Nr. 12) dokumentiert wird. Durch ein ungefähr zu gleicher Zeit erschienenes Urteil des höchsten deutschen Gerichtshofes haben diese Grundsätze Anerkennung bei den Vollzugsbehörden gefunden (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1922 Mitt. f. P. I. S. 1923 Nr. 1). In ihnen wird der durchaus richtige Standpunkt vertreten, daß unter normalen Verhältnissen bei einer normalen Marktlage Marktpreis und Wiederbeschaffungspreis identisch sind. In diesem Falle einer normalen Marktlage, in dem Herausbilden eines Marktpreises wird dieser als ein Maßstab des Angemessenen, als ein von Willkür und subjektivem Ermessen des einzelnen befreites Ergebnis anerkannt. Soweit wird somit auch den Wiederbeschaffungskosten Geltung verschafft. Darüber hinaus aber werden sie abgelehnt. Maßstab bleiben die Gestehungskosten als der einzig feste Boden. Zugleich aber – und das kennzeichnet ebenfalls die Wendung – ist man bestrebt, die wesentlichste Ursache der Diskrepanz zwischen Gestehungskosten und Wiederbeschaffungskosten, nämlich die Geldentwertung zu berücksichtigen. Und man sucht der Geldentwertung dabei wiederum so weit Geltung zu verschaffen, als die Einwirkung auf die Höhe der Wiederbeschaffungskosten klar nachweisbar ist. Bei Waren, die gänzlich aus dem Auslande beschafft werden müssen, ist Preisveränderung in engster Anlehnung an die Veränderung der Valuta zugelassen. Bei Waren, die zum Teil aus ausländischen Stoffen, zum Teil aus inländischen Stoffen und Arbeit bestehen, gestatten die Richtlinien die sogenannte „gebrochene Kalkulation“, wonach der auf ausländischen Rohstoff entfallende Kostenteil entsprechend der Valutabewegung, der übrigen Teile entsprechend den für die Preisgestaltung inländischer Stoffe aufgestellten Grundsätzen verändert werden darf. Hierbei hat man sich an eine Praxis, die bereits in einigen Gewerbezweigen, insbesondere in der Textilindustrie, herausgebildet worden war, ferner an die Beschlüsse der vereinigten wirtschafts- und finanzpolitischen Ausschüsse des vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 13. September 1922 und an eine ähnliche Stellungnahme des Kartellbeirats vom 14. September 1922 anlehnen können. Für die Berücksichtigung der Geldentwertung bei Waren, die oder so weit sie aus Inlandsstoffen bestehen, wird eine Multiplizierung des tatsächlichen Einstandspreises mit der am Lebenshaltungsindex gemessenen prozentualen Verringerung der Kaufkraft des deutschen Geldes gestattet. Dieser Maßstab ist zweifellos falsch; die Wiederbeschaffungskosten werden fast niemals mit den auf diese Weise errechneten Kosten zusammentreffen. Denn die Preise der einzelnen Waren verändern sich notwendigerweise in anderer Weise, als der Durchschnitt ihrer Veränderungen. Nun gibt es aber kein Geschäft, selbst nicht mehr das des Dorfkrämers, das alle Artikel führt, und sie in der Zusammensetzung und in dem Gewichte für die Unternehmung führt, die der Errechnung der Kosten der Lebenshaltung zugrunde gelegt sind. Es ließen sich noch weitere Momente anführen, die eine Verschiedenheit verursachen, doch kann davon abgesehen werden, weil schon dieses eine genügt. Aber die Ziffern der Lebenshaltungsindices sind objektive, der Willkür des einzelnen Verkäufers und des einzelnen Falles entzogene, jedermann zugängliche, von neutraler Stelle errechnete Zahlen, und deshalb sind sie geeignet, Maßstäbe im Sinne der Zielsetzung der Preisüberwachungspolitik zu sein. Nach der bisherigen Entwicklung dieser Politik kann ohne weiteres geschlossen werden, daß jener Maßstab so lange Anerkennung behält, als sich ein besserer, aber gleichfalls objektiver Maßstab zum Erkennen der Wiederbeschaffungskosten nicht zeigt. Und er wird in dem Augenblick ersetzt werden, als ein solcher erscheint. – Auch der Erlaß der Devisenspekulationsverordnung vom 12. Oktober 1922 steht im Einklang mit dieser Haltung.